Honorarrichtlinien

Der Beruf des Heilpraktikers wird eigenverantwortlich ausgeübt und zählt zu den freien Berufen. Das Erlangen der Erlaubnis zur Ausübung unterliegt einer gründlichen Prüfung beim Amtsarzt. Die Prüfungen hierzu sind seit einigen Jahren standardisiert und bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bestehen der Prüfungen verlangt ein fundiertes schulmedizinisches Wissen.

Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung frei und unabhängig. Das Verhältnis zwischen Heilpraktiker und Klient beruht auf einem Dienstvertrag nach bürgerlichem Recht. Dieser Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande.

Mein Honorar für die Behandlung richtet sich nach dem Zeitaufwand und wird ab dem 1. Juli 2022 mit Euro 102,– pro Zeitstunde berechnet. In der Regel ist der Zeitrahmen für ein erstes Anamnesegespräch zwischen 60 und 90 Minuten, also Euro 102,– bis Euro 153,–.

Die weiteren sinnvollen und passenden Behandlungsschritte und deren Kosten werden selbstverständlich individuell besprochen.

Zum Beispiel gilt für Akupunktur aktuell ein Festtarif ab 1. Juli 2022 Euro 42,50 pro Termin, gerne gebe ich Auskunft über die Tarife der verschiedenen Leistungen und Behandlungsweisen. Die Übersicht liegt in der Praxis aus.

Die Honorare für Workshops und Seminare finden Sie jeweils auf den aktuellen Memos und Flyern sowie auf den Webseiten „Veranstaltungen Theodora-Praxis“ und „Veranstaltung Academia-Siento„.

Ausbildungen und Seminare gibt es zu attraktiven Festpreisen.

Seit 2018 ist Umsatzsteuer ein Thema für meinen Betrieb, die Umsätze mit Ausbildungen haben die Grenze überschritten und so bin ich jetzt verpflichtet, Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Die Heilarbeit ist davon ausgenommen, es betrifft lediglich die Ausbildungen.

Die Links zu Memos und Flyern finden Sie demnächst wieder unter „Aktuelles“ auf dieser Homepage und bei Fragen dazu bitte einfach melden.

Bitte beachten Sie, dass Heilpraktiker keine Möglichkeit haben, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen. Das heißt, der Klient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker, in meinem Fall, indem er eine Rechnung über die von mir erbrachten Leistungen erhält und diese innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unter Angabe der Rechnungsnummer bezahlt.

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen durch einen Heilpraktiker.

Private (Zusatz-) Versicherungen erstatten Behandlungskosten in der Regel im Rahmen einer Leistungsberechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich ausfallen. Wenn Sie als Beamter beihilfefähig sind, kann ein Teil der Behandlungskosten von dort übernommen werden.

Das zwischen Heilpraktiker und Klient vereinbarte Honorar ist verbindlich. Es ist immer in voller Höhe zu begleichen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Beihilfestellen oder Krankenversicherungen Erstattungen leisten. Auch ist die Begleichung des Honorars nicht von einem Heilerfolg abhängig. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Die GebüH ist keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Seit 1985 gilt die GebüH unverändert. Die meisten Heilpraktiker sind daher dazu übergegangen, einen höher liegenden und somit angemessenen Vergütungssatz zu vereinbaren und abzurechnen. Die Teilnahme an Workshops, Seminaren und Ausbildungen wird nicht in GebüH-Ziffern abgerechnet.

Bitte informieren Sie sich VOR Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung, ob und in welcher Höhe Behandlungskosten übernommen werden. Beihilfeberechtigte sollten beachten, dass die Leistungen auf Beträge begrenzt sind, die zumeist noch unter den Mindestsätzen der GebüH liegen. Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.

Je nach individueller Situation und Gesetzeslage können die (restlichen) Kosten für die Heilbehandlung durch Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angesetzt werden. Die Heilpraktiker-Rechnungen daher aufbewahren und gegebenenfalls beim Finanzamt einreichen.

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitte rechtzeitig absagen!